Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen
Geltungsbereich - Garten- und Landschaftsbau
§ 1 Allgemeines
1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von MAGRO-Dienstleistungen, Inhaber und Geschäftsführer Mathias Grothgar, Liether Moor 5 in 25336 Klein Nordende, Tel.: 04122-9785380, Email: info@magro-dienstleistungen.de und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werkliefer- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen im Geschäftsverkehr gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Kunden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2) Ausdrücklich widerspricht das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Geschäftsbedingungen, die von unserem Abweichen, diesen entgegenstehen oder ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich durch MAGRO-Dienstleistungen schriftlich zugestimmt.
§ 2 Angebot – Vertragsabschluss
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen hält sich an abgegebene Angebote zwei Wochen gebunden, ausgenommen sind Materialpreise, Rohstoffe wie z.b. Naturprodukte und Pflanzen die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren Entwicklung wir keinen Einfluss ausüben können.
2) Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau und/oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistung erklärt werden.
3) Bestellt der Verbraucher die Ware/ oder Dienstleistung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.
4) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Lieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.
5) Die von dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen unterbreiteten Angebote und Preise gelten bis zur Auftragserteilung als freibleibend.
6) Alle im Angebot angegebenen Preise sind objekt- und mengengebunden und gelten nur bei Einhaltung der kompletten Massen. Sollten die Mengen nicht erreicht werden, behalten wir uns das Recht einer Preiskorrektur vor.
7) Für die Erstellung von Angeboten im Zusammenhang mit der Regulierung von Schäden aus z.b. Versicherungsfällen, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 80,00 € zzgl. 19% MwSt., welche bei einer Beauftragung zur Ausführung als Gutschrift verrechnet wird.
8) Pläne, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen und dürfen ohne deren schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Die Abrechnung für die Erstellung und Einholung von Plänen/Leitungsauskünften ist mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 €. zzgl. MwSt. angesetzt. Bei ausbleibender Auftragserteilung dürfen diese weder vom Auftraggeber noch von Dritten weiter genutzt werden, sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden und sind dem Auftragnehmer unaufgefordert zurück zu geben. Hier behält sich das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen das Recht vor, dem Auftraggeber den Planungsaufwand mit einer Pauschale von 5% der brutto Auftragssumme zzgl. 19% MwSt. in Rechnung zu stellen, ggf. Schadensersatz geltend zu machen.
9) Der Auftraggeber hat für die Vertragsdurchführung einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner zu benennen, der bei Abwesenheit des Auftraggebers, zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten und zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferungen berechtigt ist.
§ 3 Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen sowie Pflichten des Kunden
1) Vor Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, einen von dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen benannten Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen.
2) Leistungs-/Ausführungs- und Lieferfristen/-Termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist; sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen durch etwaige Zulieferanten.
3) Im Falle von Wetterkatastrophen/höhere Gewalt, wie z.b. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.b. Seuche, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung und/oder Ausführung erschwert oder unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- und/oder Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen.
4) Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Garten- und Landschaftsbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.
5) Aufträge und Bestellungen verpflichten das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen erst nach der erteilten Auftragsbestätigung, bzw. nach Vertragsunterzeichnung.
6) Teilleistungen und Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
7) Die Auswahl der Mitarbeiter und des Weisungsrechtes liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – allein bei dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen. Der Auftraggeber wird davon absehen, den Mitarbeitern von dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von dadurch entstandenen Nachteilen frei. Bei Wiederhandlungen durch den Auftraggeber behalten wir uns das Recht der sofortigen Vertragsauflösung vor. In diesem Fall entbindet der Auftraggeber das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen von seinen vertraglichen Pflichten und schließt jegliche Schadensersatzansprüche die aus diesem Vertrag hervorgehen aus.
8) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen zu regeln. Er hat dem Auftragnehmer alle die zur Ausführung erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Pläne über alle Gas-, Wasser-, Abwasser-, Strom-, Telefon-, Computer- und andere Versorgungsleitungen im Bereich des Bauvorhabens rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Leistungen hierzu, zu denen das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt (s. § 2 Abs. 8).
9) Die zur Vertragsausführung benötigten Anschlüsse (Wasserversorgung, Strom u. a.) und Lagerplätze (für Arbeitsmittel, Gerätschaften, Liefergegenstände u. a.) werden vom Auftraggeber am Bestimmungsort der Lieferung bzw. der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Sollte dieses nicht möglich sein, trägt allein der Auftraggeber die Kosten der Bereitstellung.
10) Bei den Mengenangaben in unseren Angeboten handelt es sich um vorab ca. ermittelte Werte; die Abrechnung erfolgt anhand der örtlich aufgemessenen tatsächlich ausgeführten Leistungen. Eine tagesgenaue Nachkalkulation durch den Auftragnehmer ist nicht immer möglich. Evtl. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen in unseren Angeboten sind üblicherweise nicht in der vorläufigen Angebotsendsumme enthalten. Bedarfs- und/oder Alternativpositionen wechseln bei Auftragserteilung und Ausführung zur sogenannten Standardleistung und werden anhand der örtlich aufgemessenen Werte anhand des genannten Einzel- und/oder Einheitspreises berechnet.
11) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die im Vertrag und im Ausführungsangebot vereinbarten Leistungen ggf. auch durch einen von dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen beauftragten Subunternehmer aus- und/oder durchführen zu lassen.
§ 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen
1) Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen binnen von 7 Werktagen, bzw. der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.
2) Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und örtlich verbauten Materialmengen; nach Aufmaß, Einheitspreisvertrag.
3) Das Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen behält sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 65% des Netto-Auftragswertes vor Beginn der Baumaßnahmen zu verlangen.
4) Der Auftraggeber zahlt bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung/Abschlagszahlung für die zu liefernden Materialien in Höhe von mind. 50 % des Netto-Auftragswertes, zahlbar innerhalb von 7 Werktagen, bzw. innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Weitere Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt bis zu 90 % des Netto-Auftragswertes können folgen. Hier gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfristen/Zahlungsvereinbarungen.
5) Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
6) Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen.
7) Unsere Mahngebühren betragen 5,00 € für die erste Mahnung/Zahlungserinnerung, und je 10,00 € für die 2. und 3. Mahnung.
Danach werden die banküblichen Zinsen der Deutschen Bundesbank, zzgl. MwSt. berechnet; mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
8) Nachträglich sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten/Leistungen/Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
9) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.
10) Der Verbraucher hat ein Recht auf Anrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
11) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
12) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten auch im Vorfeld nicht vorhersehbaren Bedingungen, behalten wir uns vor, Zuschläge zu berechnen.
§ 5 Abnahme
1) Dem Auftraggeber wird mit der Schlussrechnung schriftlich die Fertigstellung der Leistung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Ausfertigung der Teilschlussrechnung/Schlussrechnung als anerkannt und abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme mit sofortiger Wirkung nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort schriftlich zu melden und geltend zu machen. Bedenken wegen der Art der Ausführung sind ebenfalls unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt auch während der Ausführungsphase.
4) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt (s. § 3 Abs. 3)oder andere unabwendbare, von dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so übernehmen wir keine Haftung.
§ 6 Maße und Muster
1) Sämtliche Maße sind circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.
2) Beim Handel mit Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.b. Natursteine, Holzprodukte, Pflanzen o. a.) abweichen. Sie mindern, ebenso wie evtl. Ausblühungen bei Betonstein u. a. sowie deren Maßtoleranzen oder Einschlüssen, weder den Gebrauchswert noch die Güteeigenschaft und berechtigen nicht zur Beanstandung.
§ 7 Garantie und Gewährleistung
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen übernimmt die Gewährleistung nur im Umfang der im Leistungsverzeichnis oder den dazugehörigen Plänen im Angebot.
2) Es gelten die Gewährleistungsfristen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BGB.
3) Für von dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen gelieferten Pflanzen (Baumschulwaren u. a.), Rollrasen und Saatgut sind Mängel nach der Be- oder Verarbeitung bzw. unmittelbar nach deren Verbindung mit dem Grund und Boden anzuzeigen. Nach erbrachter Leistung gehen sämtliche Pflegetätigkeiten (wässern, düngen, mähen, Wildkräuter entfernen) auf den Auftraggeber über. Eine Garantie für das Anwachsen wird nicht übernommen. Verlangt der Auftraggeber eine solche Anwuchs Garantie, so wird hierfür ein gesonderter Betrag in Rechnung gestellt. Eine gewährte Anwuchs Garantie erstreckt sich auf die Dauer von max. einem Jahr ab Auslieferung und setzt voraus, dass der Auftraggeber, außerhalb unserer Pflegeleistung, den Pflanzen die für diese Pflanzenart richtige Behandlung hat zuteilwerden lassen. Hierzu gehören u. a. die richtige Pflanztiefe, Düngung und Bewässerung.
Fälle höherer Gewalt (§ 3 Abs. 3, schwerer Regen…) Wild oder andere tierische und pflanzliche Schädlinge etc. sind von der Garantie nicht erfasst. Bei der Anwuchs Garantie handelt es sich nicht um eine Garantie im Rechtssinne.
4) Für die vom Auftraggeber gelieferten oder beschafften Baustoffe, Bauteile, Pflanzen, Saatgut etc. übernimmt das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen keine Gewährleistung. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers und für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten oder anderen Arbeiten anderer Auftragnehmer herführen.
5)Bei der Verfugung von Pflastersteinen (sämtlichen Materials) in Auffahrten, Wege etc., von Terrassenplatten(sämtlichen Materials) o.ä., in Sand-/ oder Splittbettung, in gebundener- oder ungebundener Verlegeweise, mit Fugensand oder aushärtendem Fugenmaterial, welches unkrauthemmend, gegen Insekten o.ä. wirkt, geben wir keine Garantie oder Gewährleistung auf die Richtigkeit der Herstellerangaben, ebenso nicht auf die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Materials, da dies der ständigen Witterung und den Belastungen durch Personen und Kraftfahrzeugen ausgesetzt ist. Ebenso geben wir keine Garantie oder Gewährleistung, während oder nach der Verarbeitung für aushärtendes Fugenmaterial welches einer Trocknungszeit bedarf, da wir auf die teils stark wechselhaften Witterungsverhältnisse keinen Einfluss haben.
6) Trifft ein Garantiefall ein, behalten wir uns zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Vertragsrücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, insofern dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der gelieferten Ware.
§ 8 Kündigung
1) Die Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber ist nach erfolgter Auftragsbestätigung nur in Ausnahmefällen und unter Angabe eines Grundes mit schriftlicher Zustimmung unseres Unternehmens möglich.
2) Im Falle einer Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber, später als bis zum 5. Werktag vor dem Auftragstermin, werden entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn i.H. v. 15% der Brutto-Auftragssumme fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
3) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag früher als vor dem 5. Werktag vor dem Auftragstermin, so berechnet das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen dem Auftraggeber eine Pauschale i.H. v. 5% der Brutto-Auftragssumme. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
4) Bereits geliefertes, bestelltes oder durch das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen besorgtes Material wird dem Auftraggeber nach Kündigung des Auftrages in voller Höhe zzgl. 25% des Materialwertes und der gesetzlichen MwSt. von 19% in Rechnung gestellt.
Geltungsbereich - Hausmeisterservice
§ 1 Allgemeines
1) Der Abschluss des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig.
2) Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger – auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.
§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
1) Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
§ 3 Einweisung in das Anwesen
1) Vor der Tätigkeitsaufnahme durch das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel, welche zur Ausführung der vereinbarten Tätigkeit nötig sind, zu übergeben.
§ 4 Vertragserfüllung
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen sichert die termingerechte Erfüllung des Vertrages zu.
2) Kann eine Leistung nicht vertrags- oder fristgerecht ausgeführt werden, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmen zu vergeben.
§ 5 Leistungen des Auftragnehmers
1) Der Leistungsumfang wird objektspezifisch im Leistungsverzeichnis festgelegt. Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Privat- oder Gemeinschaftseinrichtungen.
2) Die angegebenen Leistungen beinhalten die Beseitigung von üblichen Abfallmengen.
Bei wesentlichen Verunreinigungen der zu pflegenden Flächen behält sich das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen vor, nach Rücksprache mit dem Auftraggeber zusätzlich entstehende Beseitigungskosten in Rechnung zu stellen.
3) Gesondert berechnet werden Kosten für Pflanzen, Samen und Dünger und anderen Materialeinsatz sowie Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden.
4) Beinhaltet der Vertrag Maßangaben, sind diese vor Vertragsabschluss vom Auftraggeber zu prüfen. Abweichungen bis 12 % führen zu keinen Vertragsänderungen. Reklamationen nach Vertragsabschluss sind nicht möglich.
5) Im Rahmen der Haustechnik übernimmt das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen kleine Reparaturen an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit die Arbeitszeit eine halbe Stunde je Vorgang nicht überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist.
6) Vereinbarte turnusmäßige Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht werden.
§ 6 Wartungspauschale
1) Im Servicevertrag bzw. Leistungsverzeichnis kann eine Pauschale für technische Wartungs- und Kontrollarbeiten am Privat- oder Gemeinschaftseigentum vereinbart werden (Hauslicht, Heizung, sonstige technische Einrichtungen, Gefahrenabwendung, 24-h Rufbereitschaft).
2) Der Materialaufwand (z.B. Leuchtmittel) und tatsächlich notwendige Einsätze bei Störungen werden extra in Rechnung gestellt.
3) Bei Vereinbarung übergibt der Auftraggeber eine Liste zur besonderen Verfahrensweise bei Störungen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt wird.
§ 7 Zusatzleistungen
1) Nachträglich sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten/Leistungen/Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Servicevertrag/Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
§ 8 Schäden und Mängel am betreuten Objekt
1) Werden dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen im Rahmen der Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung.
2) Bei Notsituationen (Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Stromunterbrechung usw.) ist der Auftragnehmer berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In diesen Fällen wird der Auftraggeber unverzüglich nach Behebung des Schadens über Art und Umfang des aufgetretenen Schadens informiert.
3) Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund der gesonderten Beauftragung tätig.
§ 9 Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers
1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen ohne Berechnung kaltes und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
2) Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.
3) Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeiter ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergangenen Arbeitsverhältnisses frei.
§ 10 Gewährleistung/Reklamationen
1) Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden.
2) Eine Reklamation bei den vor Ort ausführenden Mitarbeitern ist stets nicht ausreichend.
3) Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde dann unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt.
4) Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
5) Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten, werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht, nicht unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) Einwendungen erhebt.
§ 11 Zugang zu Grundstücken
1) Bei Leistungen im Objekt sind die notwendigen Schlüssel bereitzustellen.
2) Die Genehmigung zum Betreten der beauftragten Bereiche eines Grundstückes nebst dessen Bauteilen für das Personal des Auftragnehmers gilt als erteilt.
Geltungsbereich - Winterdienst
§ 1 Allgemeines
1) Die Winterdienstbereitschaft beginnt am 1. November eines Jahres und endet am 31. März des darauffolgenden Jahres, soweit nicht anders vereinbart.
2) Für die Durchführung des Winterdienstes gilt die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Im Regelfall erfolgt die Beräumung des öffentlichen Gehweges in einer Breite von 1,5 m. Hauseingänge, Wege zu Müllboxen und Briefkastenanlagen werden in einer Breite von 1 m beräumt.
3) Keine Beräumung erfolgt, wenn nicht besonders vereinbart, zu Nebeneingängen, auf anderen Hofwegen sowie zu Stellplätzen und Garagen. Die konkret zu beräumenden Flächen sind im Servicevertrag bzw. Leistungsverzeichnis benannt.
4) Es erfolgen maximal zwei Einsätze pro Tag, wenn es die Wetterlage erfordert.
5) Während laufendem Schneefall wird nicht geräumt.
6) Für einen Räumdurchgang aller vertraglich gebundenen Objekte benötigen wir ca. 3 bis 4 Stunden, deshalb kann nicht jedes Grundstück sofort geräumt werden, wenn Einsätze im Laufe eines Tages erforderlich werden.
7) Sind Bereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge oder andere Hindernisse so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können diese Flächen nach Entfernen des Hindernisses aus organisatorischen Gründen erst im Rahmen des nächsten Räumungsganges bearbeitet werden.
8) Können wir wegen Unwetterereignissen oder anderen nicht durch uns verschuldeten Vorfällen ein Grundstück nicht erreichen, stellt das keine Vertragsverletzung dar. Bei Wiedererreichbarkeit des Grundstückes wird der Winterdienst fortgeführt.
9) Winterdiensteinsätze nach 20 Uhr bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf dem Grundstück einen Streugutbehälter für den Winterdienst aufzustellen.
11) Die Verbringung von Schneemassen ist nicht Gegenstand des Vertrages und muss – wenn nötig – gesondert beauftragt werden.
12) Das ausgebrachte Streugut darf auch an schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, wenn aufgrund Wetterlage mit Schneefall, Eisregen oder Raureifbildung gerechnet werden muss. Es dient als Sicherheitsreserve für plötzliche Schneefälle bzw. Eisbildung. Das Entfernen des Streugutes entbindet uns vor Haftung in dem betreffenden Bereich.
13) Das Streugut wird zum Ende der Wintersaison entsprechend der Wetterlage beräumt.
14) Zwischendurch angeforderte Beräumungen werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuelle Zusatzeinsätze werden separat in Rechnung gestellt.
§ 2 Zahlungsbedingungen
1) Der Kunde verpflichtet sich innerhalb von 7 Werktagen, bzw. der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.
2) Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
3) Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen.
4) Unsere Mahngebühren betragen 5,00 € für die erste Mahnung/Zahlungserinnerung, und je 10,00 € für die 2. und 3. Mahnung.
Danach werden die banküblichen Zinsen der Deutschen Bundesbank, zzgl. MwSt. berechnet; mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
5) Nachträglich sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten/Leistungen/Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze.
Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
6) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.
7) Der Verbraucher hat ein Recht auf Anrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
8) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
§ 3 Preisanpassung
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen behält sich das Recht vor, pro Vertragsjahr einmalig eine Preiserhöhung von maximal 5% vorzunehmen. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gewährt.
§ 4 Haftung/Schäden
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht wurden.
2) Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch Betriebsstörungen im Anwesen entstanden ist oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.
3) Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seinem Haftpflichtversicherungsvertrag nach beschränkt.
4) Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.
§ 5 Teilunwirksamkeit
1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen oder der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, wird davon die der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen oder Verträge nicht berührt.
2) Sollten durch die Unwirksamkeit, Ergänzungen und Auslegung dieser allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, sollen diese so getroffen werden, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmungen gewährleistet bleibt.
§ 6 Kündigung
1) Die Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber ist nach erfolgter Auftragsbestätigung nur in Ausnahmefällen und unter Angabe eines Grundes mit schriftlicher Zustimmung unseres Unternehmens möglich.
2) Im Falle einer ordentlichen Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber, später als bis zum 5. Werktag vor dem Auftragstermin, werden entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn i.H. v. 30% der vereinbarten Vergütung fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
3) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag früher als vor dem 5. Werktag vor dem Auftragstermin, so berechnet das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen dem Auftraggeber eine Pauschale i.H. v. 10% (mindestens jedoch 15.- €) des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
Geltungsbereich - Haushaltsauflösung - Entrümpelung
§ 1 Allgemeines
1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsabschlüsse zur Erbringung von Haushaltsauflösungen, Entrümpelungen, Entsorgungen und Renovierungen zwischen des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen (Im Folgenden: Auftragnehmer) und Kunden (im Folgenden Auftraggeber) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
2) Die derzeit gültigen AGB sind jederzeit auf unserer Webseite abrufbar oder können über uns angefordert werden.
Änderungen, Ergänzungen oder widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Geschäftsführung.
3) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsvereinbarungen / Vertragsschluss
1) Das Angebot kommt durch individuelle Vereinbarung oder Vor - Ort - Besichtigung zustande. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und des Auftraggebers zustande. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
3) Bei allen angebotenen Dienstleistungen sind in den Räumlichkeiten befindlichen Werte und Wertgegenstände vom Auftraggeber vor Beginn unserer Tätigkeit sicherzustellen.
4) Die Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist von der Dienstleistung ausgeschlossen. Sollte sich im Laufe der Räumung herausstellen, dass sich gefährliche Abfälle, Stoffe, Materialien (Asbest, Farben, Lösungsmittel, Reifen, Benzin, Diesel, Öle, Fette, etc.) und weitere grundwasserschädigende Stoffe im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz im Objekt befinden, so gehen diese Abfälle nicht in unser Eigentum über und der Auftraggeber hat sich selbst um eine umweltgerechte und gesetzeskonforme Entsorgung zu kümmern.
§ 3 Leistungsbeschreibung
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen führt Haushaltsauflösungen, Räumungen von Problemwohnungen, Entrümpelung, Entsorgungen und kleinere Renovierungen im Sinne des Hausmeisterdienstes (vollständig oder teilweise) von Wohnungen und Häusern durch.
2) Der Auftragnehmer sorgt bei allen beauftragten Dienstleistungen dafür, dass die Arbeiten sorgfältig, fachgerecht und termingerecht durchgeführt werden und das Objekt besenrein verlassen wird.
§ 4 Eigentumsübergang
1) Bei der Beauftragung von Haushaltsauflösungen, Entrümpelungen und Geschäftsauflösungen gehen alle, sich in dem Auftragshaushalt befindlichen Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers über.
2) Mit der Vertragsunterschrift versichert der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, dass er Eigentümer der Gegenstände ist oder zumindest vollumfängliche Befugnis zur Veräußerung bzw. Entsorgung der Gegenstände hat. Der Auftragnehmer handelt hierbei im Namen des Auftraggebers und ist von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, bei unwahrheitsgemäßer oder fehlerhafter Auskunft über die Eigentumsverhältnisse ausgenommen.
3) Bei Eigentumsstreitigkeiten über diese Gegenstände mit Dritten, haftet ausschließlich der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Durchführung der beauftragten Tätigkeiten, die zu entsorgenden Güter sorgfältig zu überprüfen und alle Wertgegenstände (insbesondere Bargeld, Schmuck, Wertpapiere) zu entnehmen.
4) Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass vom Auftraggeber Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen wurden, so berechtigt dies das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen zur Preiskorrektur, insbesondere dann wenn Wertgegenstände entgegen dem Vertrag nachträglich aus dem Objekt entfernt ,verändert, ausgetauscht oder zerstört wurden.
5) Sollen Gegenstände jeglicher Art im Objekt verbleiben und nicht entsorgt werden sind diese einzeln schriftlich in der Auftragsbestätigung aufzuführen, andernfalls trifft das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen kein Verschulden und es kann keine Haftung übernommen werden, wenn diese Gegenstände entsorgt wurden.
6) Der Auftragnehmer übernimmt mit dem Auftrag keine Verpflichtung Wertgegenstände zu finden, zu erkennen oder zu bewerten.
§ 5 Leistungserbringung
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen sichert die termingerechte Erfüllung des Vertrages zu.
2) Kann eine Leistung nicht vertrags- oder fristgerecht ausgeführt werden, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
3) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen behält sich das Recht vor, die im Vertrag und im Ausführungsangebot vereinbarten Leistungen ggf. auch durch einen von dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen beauftragten Subunternehmer aus- und/oder durchführen zu lassen.
§ 6 Leistungsverzögerungen
1) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen, welche auch durch äußerste Sorgfalt von unserem Unternehmen nicht verhindert werden können (hierzu gehören insbesondere Streiks, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Fälle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer trotz dahingehenden Deckungsgeschäfts), hat das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen nicht zu vertreten. Sie berechtigt unser Unternehmen dazu, die Leistung um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.
§ 7 Preise
1) Die Preise bemessen sich nach der Größe und Aufwand in Euro. Festpreise sowie Rabatte bedürfen der gesonderten vertraglichen Fixierung.
2) Alle Preise gelten inklusive der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, inklusive der anfallenden gewerblichen Entsorgungskosten und ausschließlich zum im Vertrag vereinbarten Preis.
3) Bei selbstständigen und gewerbetreibenden Kunden nennen wir Angebotspreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 8 Abnahme
1) Die von dem Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen erbrachten Werkleistung ist durch Unterzeichnung des Auftrages vom Auftraggeber oder eine befugte Person schriftlich zu bestätigen. Es gilt § 640 BGB.
§ 9 Zahlungsbedingungen
1) Der Kunde verpflichtet sich alle erbrachten Werksleistungen innerhalb von 7 Werktagen, bzw. der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen.
2) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen behält sich das Recht vor, bei Vertragsabschluss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 65% des Netto-Auftragswertes vor Beginn der Maßnahmen zu verlangen.
3) Der Auftraggeber zahlt bei Vertragsabschluss eine Vorauszahlung/Abschlagszahlung für die zu erbringenden Leistungen in Höhe von mind. 50 % des Netto-Auftragswertes, zahlbar innerhalb von 7 Werktagen, bzw. innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Frist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Weitere Abschlagszahlungen nach Projektfortschritt bis zu 90 % des Netto-Auftragswertes können folgen. Hier gelten die auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfristen/Zahlungsvereinbarungen.
4) Bei Zahlungsverzug ruhen die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen nebst deren Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
5) Im Falle einer voraussichtlichen längeren Unterbrechung ist das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen berechtigt, eine vorzeitige Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu verlangen.
6) Unsere Mahngebühren betragen 5,00 € für die erste Mahnung/Zahlungserinnerung, und je 10,00 € für die 2. und 3. Mahnung.
Danach werden die banküblichen Zinsen der Deutschen Bundesbank, zzgl. MwSt. berechnet; mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
7) Nachträglich sowie zusätzlich beauftragte Arbeiten/Leistungen/Lieferungen, die vom Auftraggeber gewünscht sind und über das Leistungsverzeichnis, bzw. Angebot/Kostenvoranschlag hinaus gehen, werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet und durch Rapportzettel/Lieferscheine nachgewiesen. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Diese zusätzlichen Leistungen sind vom Skontoabzug ausdrücklich ausgenommen, insofern hier keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
8) Als Mehrwertsteuer wird immer der zur Zeit der Rechnungsstellung geltende gesetzliche Mehrwertsteuersatz ausgewiesen und berechnet.
9) Der Verbraucher hat ein Recht auf Anrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
10) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätig bleiben des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
§ 10 Kündigung
1) Die Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber ist nach erfolgter Auftragsbestätigung nur in Ausnahmefällen und unter Angabe eines Grundes mit schriftlicher Zustimmung unseres Unternehmens möglich.
2) Im Falle einer ordentlichen Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber, später als bis zum 5. Werktag vor dem Auftragstermin, werden entstandene Aufwendungen und entgangener Gewinn i.H. v. 30% der vereinbarten Vergütung fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
3) Kündigt der Auftraggeber den Auftrag früher als vor dem 5. Werktag vor dem Auftragstermin, so berechnet das Unternehmen MAGRO-Dientleistungen dem Auftraggeber eine Pauschale i.H. v. 10% (mindestensjedoch 15.- €) des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Gewährleistung
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen gewährleistet eine saubere und ordentlich durchgeführte Entrümpelung und Entsorgung.
2)Weißt die Haushaltsauflösung dennoch Mängel oder Beanstandungen auf, so ist der Kunde verpflichtet, die Mängel und Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Die Gewährleistungspflicht richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Haftungsbeschränkung
1) Eine Haftung für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Eine Haftung für die in dem aufzulösenden Haushalt befindliche Wertgegenstände, wie Geld, Urkunden, Schmuck und ähnliches ist ausgeschlossen, da Wertgegenstände oft verdeckt verwahrt werden und auch für den Auftragnehmer nicht ersichtlich ist wo diese verwahrt sind.
2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Zustand der in der Wohnung nach der Haushaltsauflösung befindlichen An- /Einbauten, insbesondere für die Wände, PVC/Holz- Böden, Jalousien, Rollläden, fehlende Schlüssel und sonstige Beschädigungen aller Art.
3)Nach Auftragserteilung können für die entrümpelten/entsorgten Gegenstände keine Schadensersatzansprüche gestellt werden. Es werden alle Gegenstände entsorgt d.h. die Wohnung wird besenrein übergeben.
§ 13 Entsorgung
1) Wir arbeiten ausschließlich mit zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zusammen um eine gesetzeskonforme und umweltbewusste Entsorgung und Mülltrennung sicherzustellen.
§ 14 Mehrarbeit
1) Bei Zusatzarbeiten wie z.B. Renovierung usw. bedarf es der ausdrücklichen und schriftlichen Auftragserweiterung des Auftraggebers.
2) Zusatzarbeiten werden als Stundenlohnarbeiten abgerechnet. Wir weisen die Zusatzarbeit per Lohnarbeits-Nachweis schriftlich nach. Es gelten die Stundenlöhne, die im Auftrag vereinbart wurden.
3) Die Preise verstehen sich in diesem Fall zuzüglich geltender Umsatzsteuer. Vertragsänderungen oder- ergänzungen bedürfen der Schriftform, auch bezüglich dieser Formvorschrift selbst.
§ 15 Vermittlung Ihrer Kundenwaren an durch uns vermittelte Kaufinteressenten
1) Bieten wir Ihre Kundenwaren in Ihrem Auftrag zum Verkauf an, berechnen wir Ihnen nur im Erfolgsfall eine Vermittlungsprovision.
2) Kommt ein Kauf mit einem durch uns vermittelten Interessenten zustande berechnen wir Ihnen die vorher vereinbarte Vermittlungsprovision.
- Datenschutz
1) Das Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen nimmt den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre persönlichen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutz-Vorschriften.
2) Grundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 DSGVO, der die Vereinbarung von Daten zur Erfüllung eines Vertrages oder vorvertraglicher Maßnahmen gestattet.
- Schlussbestimmungen
1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmen MAGRO-Dienstleistungen (Amtsgericht Elmshorn). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ebenfalls der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen.
2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst am Nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
3) Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens MAGRO-Dienstleistungen werden auch dann Vertragsbestandteil zukünftiger Verträge, wenn im Folgevertrag nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
- Ende der AGB -
Stand: Februar 2024